Der Finanzplatz Schweiz
Das Bankkundengeheimnis
Der Finanzplatz Schweiz steht für politische Stabilität, sozialen Frieden, gesunde Wirtschaft und Verrechnungssteuerfreiheit für Devisenausländer. In der Schweiz respektiert der Staat durch sein strenges Bankkundengeheimnis traditionell die Privatsphäre der Anleger. Es ist seit 1934 gesetzlich geregelt und unterscheidet sich im wesentlichen von jenen anderer westlicher Industrieländer, wie z.B. Deutschland, durch zwei Besonderheiten:
- die starke strafrechtliche Absicherung der Schweigepflicht im Art. 47 Bankengesetz (BaG)
- das Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber nationalen und internationalen Steuerbehörden
Verstösst ein Bankmitarbeiter gegen das Bankkundengeheimnis, kann dies mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Buße bis zu 50 000 Franken bestraft werden. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
Die Schweiz leistet grundsätzlich keine Rechtshilfe, wenn es sich bei der verfolgten Tat um ein politisches, militärisches, wirtschafts- und währungspolitisches oder fiskalisches Delikt (mit Ausnahme des Steuerbetrugs) handelt. Zudem verweigert sie Rechtshilfe, wenn dadurch wesentliche Interessen wie die eigene Souveränität oder Sicherheit beeinträchtigt würden oder das im Ausland gegen den Beschuldigten durchgeführte Verfahren schwere Mängel aufweist.
Sie setzt in der Regel voraus, dass ihr der um Rechtshilfe ersuchende Staat Gegenrecht gewährt, und führt Zwangsmaßnahmen wie die Aufhebung des Bankgeheimnisses nur dann durch, wenn die verfolgte Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach Schweizer Recht strafbar ist, dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit also Rechnung getragen wird.
Die Verwendung der im Rechtshilfeverfahren gewonnenen Informationen ist nach dem Grundsatz der Spezialität auf das Verfahren, für welches Rechtshilfe geleistet wird, beschränkt.




