Stellungnahme der Schweizerischen Bankiervereinigung
Schweizer Bankkundengeheimnis bleibt gewahrt
Schweizer Bankkundengeheimnis bleibt gewahrt – Unterstützung für die Übernahme des globalen OECD-Standards – Straffung des Amtshilfeverfahrens in der Schweiz
Basel, 13. März 2009: Die Banken in der Schweiz sind sich ihrer Verantwortung für das Gesamtwohl der Schweiz bewusst. Aus diesem Grund wurde seit längerem an Lösungsvarianten gearbeitet, die sowohl die fiskalpolitischen Zielsetzungen der internationalen Gemeinschaft als auch den Schutz der Privatsphäre berücksichtigen. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat eng mit Bundesrat und Behörden an Lösungen gearbeitet. Das heutige Verhandlungsangebot des Bundesrates zur Ausdehnung der Amtshilfe gegenüber dem Ausland für sämtliche Steuerdelikte entspricht dieser Zielsetzung und wird von der SBVg begrüsst.
Mit der Übernahme des globalen Standards des OECD Musterabkommens zur Doppelbesteuerung (Artikel 26) ist die Amtshilfe weiterhin an klare und enge Bedingungen geknüpft. Das Schweizer Bankkundengeheimnis bleibt für unbescholtene ausländische Kunden gewahrt. Ein automatischer Informationsaustausch ist ausgeschlossen.
Das OECD Musterabkommen zur Doppelbesteuerung (Artikel 26) ist weltweiter Standard für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die SBVg erwartet nun, dass die teilweise ungebührliche internationale Kritik an der Schweiz und an ihrem Rechtssystem aufhört und weitere Drohungen mit der Aufnahme unseres Landes auf die verschiedenen sogenannten Schwarzen Listen ausbleiben. Damit die Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes gewahrt bleibt, erwartet die SBVg von den G20-Ländern nicht bloss Drittstaaten zu kritisieren, sondern auch in ihren eigenen Reihen – im Sinne eines "Level playing field" - die entsprechenden Anpassungen rasch und umfassend vorzunehmen.
Die Schweiz ist ein souveräner Rechtsstaat, der erwartet, dass seine Gesetze auch vom Ausland befolgt werden. Somit sollten in Zukunft unilaterale Druckmassnahmen vertraglich ausgeschlossen werden ("Exklusivität"). Es ist international gängige Praxis, dass neu verhandelte DBA nicht rückwirkend gültig sind. Dies ist für die Banken in der Schweiz als Bewahrer der Kundeninteressen sehr wichtig.
Damit die Schweiz in Zukunft effizienter Amtshilfegesuche behandeln kann, müssen die Verfahren gestrafft werden, ohne aber die Rechtsmittel der betroffenen Kunden aufzuheben.
Schweizerische Bankiervereinigung
Das Schweizer Bankkundengeheimnis
Sicher und verlässlich
Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage bereits seit 1934. Dort ist geregelt, dass Mitarbeiter der Bank oder z.B. auch Prüfer der Eidgenössischen Bankenkommission vertrauliche Informationen wie z.B. persönliche Kundendaten nicht weitergeben dürfen. Dies bleibt auch nach Beendigung der Bankbeziehung des betroffenen Kunden oder Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Mitarbeiter strafbar.
Die schweizerische Gesetzgebung wurde im Verlaufe der Zeit den internationalen Standards im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei angepasst, ohne die Diskretion unbescholtener Kunden anzutasten. Kriminellen bietet sie keinen Schutz. Somit ist die Schweiz heute einer der saubersten Finanzplätze überhaupt. Weitere Informationen dazu finden Sie am Ende dieses Artikels unter dem Link zur Schweizerischen Bankiervereinigung.
Grenzen
Das Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Schweizer Banken sind in Strafverfahren der Justiz gegenüber zur Auskunft verpflichtet, grundsätzlich und unabhängig davon, ob die Straftat im Inland oder im Ausland verübt worden ist. Z. B.
- in Zivilprozessen (etwa bei Erbgängen oder Ehescheidungen),
- in Schuldbetreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren,
- in Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung u. a.),
- in Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, der Spezialität und der Verhältnismäßigkeit. Schweizerische Gerichte bewilligen sogenannte Zwangsmaßnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch in der Schweiz strafbar ist.
Steuerrecht
Im Bereich des Steuerrechts hat die Bank grundsätzlich keine direkte Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden. Dasselbe gilt im Bezug auf Steuerwiderhandlungen und Steuerhinterziehungen. Nur in Steuerbetrugsfällen, die auch in der Schweiz im ordentlichen Strafverfahren verfolgt werden, kann sich die Bank nicht auf ihre Schweigepflicht berufen.




