Steuerstundungseffekt
Steuern optimieren
Durch eine Kapitalanlage in unserem Haus haben Sie als in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtiger Kunde die Möglichkeit, vom deutschen Staat einen "zinslosen Kredit" zu erhalten und damit Ihre Rendite zu optimieren.
Sie eröffnen bei uns ein Depot, liefern effektive Stücke ein, übertragen Depotwerte bzw. kaufen aus Ihren Barreserven diverse Wertpapiere. Die jeweiligen Zinszahlungen im laufenden Jahr können ohne Steuerabzug bis zur Fälligkeit Ihrer persönlichen Steuerschuld sofort wieder in kurzfristige Anlagen reinvestiert werden. So verfügen Sie über zusätzliche Zinseinkünfte oder bauen sich Liquidität auf.
Nehmen wir an, der Anleger erhält EUR 25.000,- p.a. an Zinserträgen. In diesem Fall werden in Deutschland vorweg EUR 6.595,00 (25% Abgeltungsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag, zusätzlich eventuell Kirchensteuer 8 bzw. 9 %) abgezogen, der Anleger kann nur EUR 18.405,00 reinvestieren. Bei einem Konto im Ausland wird vorab keine Abgeltungsteuer abgezogen, der Anleger kann über die vollen EUR 25.000,- verfügen.
Die Quellensteuer
Steuern auf Zinserträge
Für Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen erhebt die Schweizer Steuerbehörde eine sogenannte Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer ist eine bewegliche Steuer, deren Betrag individuell in einem Veranlagungsverfahren festgestellt wird.
Steuerbemessungsgrundlage ist ausschließlich die steuerbare Leistung, welche überwiegend auf einen Geldbetrag lautet (Zinsen, Dividenden usw.). Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe (wie z. B. Sozialabzüge) gibt es bei der Verrechnungssteuer nicht.
Steuerpflichtig ist nach Art.10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer “der Schuldner der steuerbaren Leistung” (Emittent des Wertpapiers), die Steuer wird somit direkt an der Quelle erhoben. Steuerpflichtige Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen sind gem. Art. 4 im Einzelnen die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge
- der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Schuldbuchguthaben;
- der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile und Genussscheine;
- der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art;
- der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
“Inländer” ist, wer in der Schweiz einen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. Als Inländer im Sinne von Art. 4 gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 9 Abs. 1). Das depotführende Kreditinstitut erhält nur noch den um die Verrechnungssteuer gekürzten Betrag zur Gutschrift. Somit wären auch ausländische Investoren und Kontoinhaber vom Steuerabzug betroffen. Für sie besteht allerdings die Möglichkeit, nach Maßgabe der jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Antrag auf Rückerstattung zu stellen.
Diese Verrechnungssteuer i. H. v. 35 % wird allerdings nur von inländischen Emittenten erhoben. Bei ausländischen Emittenten, die z. B. Obligationen in CHF auflegen, wird kein Steuerabzug vorgenommen.





